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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stahlbau Gross GmbH

Geltungsbereich
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Angebote und Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
Unsere Eigentums- und Urheberrechte an den zum Angebot zugehörigen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen etc. bleiben vorbehalten.

Auftragserteilung
Mit der Bestellung der Leistung unterbreitet der Besteller ein verbindliches Vertragsangebot, das von uns innerhalb von 2 Wochen nach Eingang angenommen werden kann,
wobei die Annahme der Schriftform bedarf, allerdings die telekommunikative Übermittlung ausreichend ist
Sofern nicht ausdrücklich von uns in der Annahmeerklärung zugesichert, übernehmen wir keine Gewähr für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), oder sonstiger Beschaffenheitsangaben ergeben.

Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung vor.
Wir sind allerdings verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten insoweit freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der mit uns vereinbarten Vergütung (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
Er darf diese Forderungen solange selbst einziehen, wie er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist. Im Falle des Verzuges hat er uns unverzüglich alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitzuteilen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) den Eigentumsvorbehalt und unsere Forderungseinzugsberechtigung mitzuteilen.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Unternehmer wird stets für uns vorgenommen.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt entsprechend im Falle der Vermischung. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

Vergütung
Die Preise gelten bei Verträgen mit Unternehmern jeweils netto ab Werk und schließen Verpackung, Transport und Versicherung nicht mit ein.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe dazu.
Bei Verträgen mit Verbrauchern versteht sich der Preis zuzüglich anfallender Versandkosten und/oder Fahrtkostenerstattung für An- und Abfahrt.
Dem Besteller entstehen bei der Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.
Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eintretenden Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten insbesondere aufgrund von Gesetzesänderungen oder Tarifanpassungen haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten,
soweit nicht mit dem Besteller eine der Erhöhung entsprechenden neue Vergütung vereinbart werden kann.

Zahlung
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist unserer Vergütung sofort fällig und zahlbar.
Gerät der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir zur Zurückhaltung noch zu erbringender Leistungen berechtigt.
Wir sind ist nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen,
alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Versand- und Gefahrübergang
Bei Verträgen mit Unternehmern, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe,
bei Versendung mit der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.
Eine Verpflichtung zur Versicherung wegen Transportschäden besteht nicht.
Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auch bei Versendung erst mit der Übergabe des Liefergegenstandes auf den Verbraucher über.
Lieferzeiten, Vorbehalt der Selbstbelieferung
Verbindliche Liefertermine oder –fristen, bedürfen der Schriftform und unserer ausdrücklichen Erklärung der Verbindlichkeit.
Wir haben Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit unserer Lieferungen und Leistungen nur dann zu vertreten, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten und Subunternehmers.
Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Nichterfüllungsschaden
Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Besteller können wir die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten sowie 15 % der Netto-Auftragssumme für entgangenen Gewinn fordern.
Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder der Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat bei Werkleistungen des Auftragnehmers nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen.
Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von vierzehn Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über.

Gewährleistung
Bei Verträgen mit Unternehmern, leistet der Auftragnehmer für Mängel des Liefergegenstandes zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nacherfüllung ist zulässig.
Bei Verträgen mit Verbrauchern hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
Schlägt bei berechtigten Mängelrügen die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Leistungsgegenstandes anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Die Anzeige soll schriftlich erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung des Liefergegenstandes.
Bei gebrauchten Liefergegenständen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung.

Haftungsbegrenzung
Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder durch dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers, die dem Auftragnehmer zurechenbar sind.

Gerichtsstand/ Gültigkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Besteller nicht berührt.
Die ganz oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.